Art. 12a [Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an  zum  Dienst  in
den  Streitkräften,  im  Bundesgrenzschutz  oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann
zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf
die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein  Gesetz,
das  die  Freiheit  der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
auch eine  Möglichkeit  des  Ersatzdienstes  vorsehen  muß,  die  in  keinem
Zusammenhang  mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
steht.

(3) Wehrpflichtige,  die  nicht  zu  einem  Dienst  nach  Absatz  1  oder  2
herangezogen  sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu  zivilen  Dienstleistungen  für  Zwecke  der  Verteidigung
einschließlich  des  Schutzes  der  Zivilbevölkerung  in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet     werden;     Verpflichtungen     in     öffentlichrechtliche
Dienstverhältnisse  sind  nur  zur  Wahrnehmung  polizeilicher Aufgaben oder
solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in  einem
öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis  erfüllt  werden  können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei  den  Streitkräften,  im  Bereich
ihrer  Versorgung  sowie  bei  der öffentlichen Verwaltung begründet werden;
Verpflichtungen  in  Arbeitsverhältnisse  im  Bereiche  der  Versorgung  der
Zivilbevölkerung  sind  nur  zulässig,  um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu
decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf  an  zivilen  Dienstleistungen  im
zivilen  Sanitäts-  und  Heilwesen  sowie  in  der  ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger  Grundlage  gedeckt  werden,  so
können    Frauen   vom   vollendeten   achtzehnten   bis   zum   vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes  zu
derartigen  Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall
Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Für die Zeit vor  dem  Verteidigungsfalle  können  Verpflichtungen  nach
Absatz  3  nur  nach  Maßgabe  des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur
Vorbereitung  auf  Dienstleistungen  nach  Absatz  3,  für   die   besondere
Kenntnisse  oder  Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht
gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der  Bedarf  an  Arbeitskräften  für  die  in
Absatz  3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung  eines  Berufs  oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder
auf  Grund  eines  Gesetzes   eingeschränkt   werden.   Vor   Eintritt   des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.



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